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Das Thema Nachhaltigkeit (Sustainability) rückt immer stärker in den Fokus unternehmerischen
Handelns.
CSRD, ESRS, ESG, SDG, CSDDD, DNK, SFDR – es gibt eine verwirrende Menge an Begriffen zu europäischen Verordnungen, Bundesgesetzen, Berichtsvorgaben und Zertifizierungen.
In diesem Newsbeitrag möchten wir Ihnen vorstellen, wie man einen Überblick über das weite Thema Nachhaltigkeit behält, was die Hintergründe sind und wie man sich als Unternehmen aufstellen kann.
Unsere Kernleistungen umfassen die Unterstützung verschiedenster Unternehmen bei der Erweiterung ihres Managementsystems hinsichtlich der Nachhaltigkeits- Berichtserstattung.
Der „UN Global Compact“ ist die weltweit größte unternehmerische Nachhaltigkeitsinitiative. Aus dieser Initiative wurden die „17 Ziele für nachhaltige Entwicklung“ bzw. „SDGs“ (englisch Sustainable Development Goals) abgeleitet.
Die wichtigste europäische Regelung ist die „CSRD“ (Corporate Sustainability Reporting Directive). Sie legt Anforderungen an die Nachhaltigkeits- und Klimaschutz-Berichterstattung fest, einschließlich Kennzahlen und interner Vorgaben.
Mit der EU-Richtlinie 2025/794 vom 15. April 2025 wurden die Starttermine der CSRD-Berichterstattung für bestimmte Unternehmen um zwei Jahre verschoben. Die nationale Umsetzung soll bis zum 31. Dezember 2025 erfolgen:
Die Einstufung, ab wann man als „großes Unternehmen“ gilt, soll im Rahmen des aktuell laufenden „Omnibus-Verfahrens“ von 250 auf 1000 Beschäftigte angehoben werden. Diese Änderung wurde jedoch noch nicht vom europäischen Parlament ratifiziert.
Auch wenn Sie nicht in den Geltungsbereich der CSRD fallen besteht die Problematik, dass Ihre großen Kunden (die in den Geltungsbereich der CSRD fallen) Sie mit Fragebögen und anderen Anfragen „beschäftigen“ werden („Trickle-Down-Effekt“). Diese Kunden werden Nachhaltigkeitsangaben zu Ihrem Unternehmen benötigen, um diese in deren Nachhaltigkeitsberichten weiterzuverarbeiten.
Durch das „Omnibus-Verfahren“ ist geplant (aber noch nicht ratifiziert), einen Standard für diese Nachhaltigkeitsangaben zu definieren, den sogenannte VSME- Berichtsstandard.
Darüber hinaus sind Kreditinstitute aufgrund der EU-Offenlegungsverordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR) aufgefordert, Nachhaltigkeitsaspekte in deren Entscheidungsprozessen zu berücksichtigen. Diese Kreditinstitute werden Nachhaltigkeitsangaben zu Ihrem Unternehmen benötigen, um Ihnen die wirtschaftlichsten Kredit- Konditionen anbieten zu können.
Weiterführende Links:
Ein direkt von der CSRD betroffenes Unternehmen muss die Anforderungen zur Unternehmensberichterstattung gemäß ESRS (European Sustainability Reporting Standards) umsetzen:
Weiterführende Links:
Weiterführende Links:
Die Erstellung einer CO2-Bilanz erfordert eine klare Definition der Emissionsgrenzen in den Bereichen Scope 1, 2 und 3. “Scope 1” umfasst direkte CO2-Emissionen des Betriebs, wie z.B. durch die Heizungsanlage oder Firmenfahrzeuge. “Scope 2” beinhaltet indirekte CO2-Emissionen, wie z.B. beim Kauf von Strom. “Scope 3” umfasst weitere vor- und nachgelagerte CO2-Emissionen. Übliches Minimum für die CO2 Bilanz sind die Betrachtung von Scope 1 und 2.
Weiterführende Links (CO2- Rechner):
Alle Angaben ohne Gewähr, u.a. auch, da die Grundlagen einem stetigen Wechsel unterliegen.
Unsere Kernleistungen konzentrieren sich darauf, Unternehmen bei der Erweiterung ihres Managementsystems für Nachhaltigkeitsberichterstattung zu unterstützen. Wir bieten Antworten auf häufig gestellte Fragen und stehen für persönliche Beratungsgespräche zur Verfügung.
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