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Nachhaltigkeit und Umwelt

Eine Übersicht über die Vielfalt der Standards und Anforderungen

Den kompletten Inhalt unseres Newsletter finden Sie hier

Das Thema Nachhaltigkeit (Sustainability) rückt immer stärker in den Fokus unternehmerischen
Handelns.
CSRD, ESRS, ESG, SDG, CSDDD, DNK, SFDR – es gibt eine verwirrende Menge an Begriffen zu europäischen Verordnungen, Bundesgesetzen, Berichtsvorgaben und Zertifizierungen.

In diesem Newsbeitrag möchten wir Ihnen vorstellen, wie man einen Überblick über das weite Thema Nachhaltigkeit behält, was die Hintergründe sind und wie man sich als Unternehmen aufstellen kann.

Vorteile für Ihr Unternehmen:

  1. Sie zeigen Ihren Kunden, Mitarbeitern, Bewerbern und anderen Interessenten, dass ihr Unternehmen gesellschaftliche Verantwortung übernimmt
  2. Sie senken durch nachhaltige Unternehmensführung mittelfristig Kosten
  3. Sie festigen Ihre Kunden- und Mitarbeiterbindung
  4. Sie halten rechtliche Anforderungen ein

Unsere Kernleistungen umfassen die Unterstützung verschiedenster Unternehmen bei der Erweiterung ihres Managementsystems hinsichtlich der Nachhaltigkeits- Berichtserstattung.

Welche Themen fallen unter den Begriff Nachhaltigkeit?

  1. Ökologie (Environment) ­
    1. Schutz der Umwelt, Minimierung von Umweltschäden
    2. Erhaltung von Ökosystemen, Artenvielfalt und Ressourcen
  2. Soziales (Social) ­
    1. Soziale Gerechtigkeit, Chancengleichheit
    2. Gesundheit, Bildung und Armutsbekämpfung.
    3. Ein menschenwürdiges Leben für alle. ­
  3. Unternehmensführung (Governance) ­
    1. Langfristige Tragfähig des wirtschaftlichen Handelns
    2. Fairer Handel, wirtschaftliche Stabilität
    3. Vermeidung von Ressourcenverschwendung.

Welche globalen Handlungsansätze gibt es zum Thema Nachhaltigkeit?

Der „UN Global Compact“ ist die weltweit größte unternehmerische Nachhaltigkeitsinitiative. Aus dieser Initiative wurden die „17 Ziele für nachhaltige Entwicklung“ bzw. „SDGs“ (englisch Sustainable Development Goals) abgeleitet.

Welche gesetzlichen Anforderungen gibt es zum Thema Nachhaltigkeit und für wen gelten sie?

Die wichtigste europäische Regelung ist die „CSRD“ (Corporate Sustainability Reporting Directive). Sie legt Anforderungen an die Nachhaltigkeits- und Klimaschutz-Berichterstattung fest, einschließlich Kennzahlen und interner Vorgaben.
Mit der EU-Richtlinie 2025/794 vom 15. April 2025 wurden die Starttermine der CSRD-Berichterstattung für bestimmte Unternehmen um zwei Jahre verschoben. Die nationale Umsetzung soll bis zum 31. Dezember 2025 erfolgen:

  • Ab dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre, damit – Ab 2025:
    Alle Banken und Versicherungsunternehmen sowie börsennotierte Unternehmen mit:
    • Mehr als 50.000.000€ Nettoumsatzerlöse und
    • Mehr als 25.000.000€ Bilanzsumme oder mehr als 500 Beschäftigten
  • Ab dem 1. Januar 2027 beginnende Geschäftsjahre, damit – Ab 2028:
    Große Unternehmen, die zwei der drei nachfolgenden Kriterien erfüllen:
    • Mehr als 50.000.000€ Nettoumsatzerlöse
    • Mehr als 25.000.000€ Bilanzsumme
    • Mehr als 250 Beschäftigte
  • Ab dem 1. Januar 2028 beginnende Geschäftsjahre, damit – Ab 2029:
    Börsennotierte Unternehmen, die zwei der drei nachfolgenden Kriterien erfüllen:
    • Mehr als 900.000€ Nettoumsatzerlöse
    • Mehr als 450.000€ Bilanzsumme
    • Mehr als 10 Beschäftigte

Die Einstufung, ab wann man als „großes Unternehmen“ gilt, soll im Rahmen des aktuell laufenden „Omnibus-Verfahrens“ von 250 auf 1000 Beschäftigte angehoben werden. Diese Änderung wurde jedoch noch nicht vom europäischen Parlament ratifiziert.

Auch wenn Sie nicht in den Geltungsbereich der CSRD fallen besteht die Problematik, dass Ihre großen Kunden (die in den Geltungsbereich der CSRD fallen) Sie mit Fragebögen und anderen Anfragen „beschäftigen“ werden („Trickle-Down-Effekt“). Diese Kunden werden Nachhaltigkeitsangaben zu Ihrem Unternehmen benötigen, um diese in deren Nachhaltigkeitsberichten weiterzuverarbeiten.

Durch das „Omnibus-Verfahren“ ist geplant (aber noch nicht ratifiziert), einen Standard für diese Nachhaltigkeitsangaben zu definieren, den sogenannte VSME- Berichtsstandard.

Darüber hinaus sind Kreditinstitute aufgrund der EU-Offenlegungsverordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR) aufgefordert, Nachhaltigkeitsaspekte in deren Entscheidungsprozessen zu berücksichtigen. Diese Kreditinstitute werden Nachhaltigkeitsangaben zu Ihrem Unternehmen benötigen, um Ihnen die wirtschaftlichsten Kredit- Konditionen anbieten zu können.

Weiterführende Links:

  • Deutscher Nachhaltigkeitskodex (DNK): Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)
  • Artikel in der FAZ vom 18.11.2024: Die ESG-Blamage
  • Noerr-Website: Umsetzung der CSRD – EU-Kommission eröffnet Vertrags­verletzungs­verfahren
  • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: EU-Offenlegungsverordnung
 

Neben der CSRD gibt es unter anderem noch folgende Vorgaben zum Thema Nachhaltigkeit:

  • EU-Taxonomie-Verordnung: Die Verordnung gibt Vorgaben für die Bewertung, ob Wirtschaftsaktivitäten als nachhaltig eingestuft werden und fordert, über deren Anteil am Umsatz zu berichten. Die Verordnung ist von den Unternehmen anzuwenden, die auch unter das CSRD fallen.
  • EU- Lieferkettengesetz / CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive): Die Richtlinie verpflichtet in der EU tätige Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitenden, Menschenrechte und Umweltschutz in globalen Wertschöpfungsketten zu achten. Gemäß des aktuell laufenden „Omnibus-Verfahrens“ soll dies nicht mehr deren globale Wertschöpfungskette, sondern deren direkte Geschäftspartner umfassen. Darüber hinaus soll nicht mehr eine jährliches, sondern nur ein 5-jähriges Intervall zur Überprüfung der Geschäftspartner angesetzt werden. Weitere aktuelle Entwicklungen (Koalitionsvertrag der Bundesregierung, Stand Mai 2025) zeigen, dass das in Deutschland geltende Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) an die CSDDD angelehnt werden soll.
  • CO2-Grenzausgleichssystems/ CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism): Europäische Unternehmen, die z.B. Eisen, Stahl, Zement oder Aluminium aus Nicht-EU Staaten importieren, müssen für diese Importe ab 2026 CO2- Zertifikate erwerben. Schon heute besteht eine Meldepflicht für die importierten Mengen (Frist 31. August).
  • EU-Entwaldungsverordnung: Die Verordnung verbietet den Import und Handel von Produkten, die mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen, und fordert Unternehmen auf, strenge Sorgfaltspflichten zur Überprüfung ihrer Lieferketten einzuhalten.
  • Ökodesign-Verordnung: Die Verordnung legt Nachhaltigkeitsanforderungen für nahezu alle Produkte im Binnenmarkt fest, einschließlich Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Ressourceneffizienz, und führt Transparenzmaßnahmen wie den digitalen Produktpass ein, um den Umweltschutz zu fördern.

Wie kann ein direkt oder indirekt von der CSRD betroffenes Unternehmen sein vorhandenes Managementsystem um das Thema Nachhaltigkeit erweitern?

  • Im Qualitätsmanagementsystem nach ISO 9001 kann dies teilweise über die Anforderungen interessierter Parteien (ISO 9001 Kapitel 4.2) erfolgen.
  • Im Umweltmanagementsystem nach ISO 14001 oder EMAS III kann dies teilweise über die bindenden Verpflichtungen (ISO 14001 Kapitel 6.1.3), den Umweltaspekten / Lebenswegbetrachtung (ISO 14001 Kapitel 6.1.2) und den Anforderungen interessierter Parteien (ISO 14001 Kapitel 4.2) erfolgen.
  • Im Energiemanagementsystem nach ISO 50001 kann dies teilweise über die Anforderungen interessierter Parteien (ISO 9001 Kapitel 4.2) erfolgen
  • Im Managementsystem zur gesellschaftlichen Verantwortung nach ISO 26000 kann dies vollständig erfolgen.

Was muss ein direkt von der CSRD betroffenes Unternehmen tun?

Ein direkt von der CSRD betroffenes Unternehmen muss die Anforderungen zur Unternehmensberichterstattung gemäß ESRS (European Sustainability Reporting Standards) umsetzen:

  1. Aufbau eines Umweltkennzahlensystems,
  2. Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts und
  3. Teilnahme an externen Nachhaltigkeits-Ratings.

Weiterführende Links:

  • ESRS (European Sustainability Reporting Standards)
  • European Financial Reporting Advisory Group EFRAG

Was kann ein INDIREKT von der CSRD betroffenes Unternehmen tun?

Indirekt betroffene Unternehmen können die Publikation „VSME“ (Voluntary sustainability reporting for Small- and Medium-sized undertakings) der EFRAG für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nutzen.
Darüber hinaus wird die Teilnahme am Umweltpakt Bayern empfohlen.
 

Weiterführende Links:

  • EFRAG-Publikation VSME, Stand 17.12.2024
  • Umweltpakt Bayern

Wie kann eine CO2 - Bilanz erstellt werden?

Die Erstellung einer CO2-Bilanz erfordert eine klare Definition der Emissionsgrenzen in den Bereichen Scope 1, 2 und 3. “Scope 1” umfasst direkte CO2-Emissionen des Betriebs, wie z.B. durch die Heizungsanlage oder Firmenfahrzeuge. “Scope 2” beinhaltet indirekte CO2-Emissionen, wie z.B. beim Kauf von Strom. “Scope 3” umfasst weitere vor- und nachgelagerte CO2-Emissionen. Übliches Minimum für die CO2 Bilanz sind die Betrachtung von Scope 1 und 2.

 

Weiterführende Links (CO2- Rechner):

  • InfozentrumUmweltWirtschaft (für Scope 1+2)
  • Effizienz-Agentur NRW (für Scope 1-3)

Abbildungen zu Schritt 1:

Lebenswegbetrachtung

Umweltkennzahlen

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Alle Angaben ohne Gewähr, u.a. auch, da die Grundlagen einem stetigen Wechsel unterliegen.

Unsere Kernleistungen konzentrieren sich darauf, Unternehmen bei der Erweiterung ihres Managementsystems für Nachhaltigkeitsberichterstattung zu unterstützen. Wir bieten Antworten auf häufig gestellte Fragen und stehen für persönliche Beratungsgespräche zur Verfügung.

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