Arbeitsplatzinspektionen
Viele Geschäftsführer und Führungskräfte mit Personalverantwortung sind der irrigen Annahme, dass ein gut etablierter Arbeitsschutz allen Anforderungen an die Arbeitsschutzgesetzgebung genügt. Leider ist das nicht die ganze Wahrheit. Der Gesetzgeber hat neben der Planung, Umsetzung und Aktualisierung auch die Kontrolle der Einhaltung der eingeführten Maßnahmen vorgegeben. Diese wird von jedem Unternehmen in jeder Größe und Branche gesetzlich gefordert!
Gefahren bewerten
Ein wesentlicher Dreh- und Angelpunkt im betrieblichen Arbeitsschutz sind die Gefährdungsbeurteilungen. Organisationen aller Art sind verpflichtet, die Umsetzung der Ergebnisse ihrer Gefährdungsbeurteilungen zu kontrollieren. Hierzu dienen in erster Linie Betriebsbegehungen auf Basis der ermittelten Gefahren (Gefährdungs-beurteilungen). Nachdem in den letzten Jahren das Thema „Home-Office“ eine wesentliche Verbreitung erfahren hat, sind – unter gewissen Umständen – neben den Begehungen der betrieblichen Arbeitsplätze und Arbeitsstätten auch Begehungen des heimischen Arbeitsplatzes eine Verpflichtung. Ein Hilfsmittel zur Umsetzung liefern wir Ihnen mit unseren Checklisten Arbeitsplatzinspektionen.
Im Rahmen unserer Kernleistungen
stellen wir seit vielen Jahren als externe Dienstleistung Sicherheitsfachkräfte
(SIFA) für unsere Kunden oder erarbeiten
als Dienstleistung sicherheitstechnische Konzepte. Hierzu gehört neben den Gefährdungsbeurteilungen als Schwerpunkt auch Betriebsbegehungen oder Arbeitsplatzinspektionen.
Wie gehen Sie nun idealerweise vor?
Prüfen Sie Ihr betriebliches Maßnahmenkonzept hinsichtlich der Anforderungen im Arbeitsschutz!
- Sind Ihre Gefährdungsbeurteilung(en) erstellt und in der Umsetzung?
- Welcher Handlungsbedarf ergibt sich aus den Gefährdungsbeurteilungen?
- Haben Sie bereits ein Konzept zur Kontrolle der Umsetzung der aus der GB abgeleiteten Maßnahmen erarbeitet?
- Wurden bereits Arbeitsplatzinspektionen durchgeführt oder sind diese geplant?
- Arbeiten Ihre Mitarbeiter*innen auch außerhalb des Betriebes? Und falls ja erfolgt dies auf Basis „mobiler Arbeit“ oder analog Telearbeitsgesetz?
Haben Sie weitere Fragen zur betrieblichen Umsetzung? Schreiben Sie uns.
Um Sie auch bei diesem Thema praxisorientiert zu unterstützen haben wir für Sie zwei musterhafte Arbeitsplatzinspektionen erstellt.
Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) gehört die regelmäßige Begehung von Arbeitsplätzen (Arbeitsstätten) zu den Pflichten der Arbeitgeber (Arbeitgebervertreter, § 3 Abs.1,2 ArbSchG; § 2 Abs. 2 ASiG), der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§ 6 Abs.1 ASiG), der Betriebsärzte (§ 3 Abs. 1 ASiG), der Mitarbeitervertretung (§ 89 Abs. 2 BetrVG), des/der Sicherheitsbeauftragten (§ 22 SGB VII), ggf. Betriebsleiter, Bereichsleiter (alle Führungskräfte mit Personalverantwortung) sowie der Schwerbehindertenvertretung. Oberstes Gebot bei jeder Begehung ist es, die entsprechenden Mitarbeiter*innen im Rahmen von vertrauens-vollen Befragungen mit einzubeziehen und aktiv zu beteiligen, da sie i.d.R. genau wissen „wo der Schuh drückt“. Bei jeder Begehung sollte ferner auf die Benutzung technischer Schutzvorrichtungen und das Tragen der erforderlichen PSA sowie auf die Einhaltung der Arbeitsschutz-Regeln geachtet werden: Werden diese nicht eingehalten, sollte man besprechen aus welchen Gründen dies nicht geschieht. Basieren Anforderungen auf Nachweisen müssen diese vor Ort eingesehen werden. (Erlaubnisse, Befähigungen, Sachkunden, Betriebsbeschreibungen etc.). Am Begehungsende wird eine kurze abschließende Besprechung stehen, in der Eindrücke ausgetauscht und erste Hinweise auf erforderliche Maßnahmen gegeben werden. Hierbei können auch betriebliche Fachleute, wie Meister oder Abteilungsleiter, für noch offen gebliebene Fragen zu Technologien oder Verfahrensabläufen, zur Anwendung bestimmter Stoffe etc. einbezogen werden.