Die Wirtschaft ist auf dem Weg zu stabileren Rahmenbedingungen. Mittlerweile ist jedoch auch klar, dass bis zu völligen „Normalität“ (voraussichtlich, wenn ein Impfstoff in der Breite verfügbar ist) noch einige Zeit vergehen wird. Dies hat auch Auswirkungen auf den betrieblichen Arbeitsschutz, der von jedem Unternehmen in jeder Größe und Branche gesetzlich gefordert ist!
Ein wesentlicher Dreh- und Angelpunkt im betrieblichen Arbeitsschutz sind die Gefährdungsbeurteilungen. Egal ob in Produktionsunternehmen, im Handel oder bei Dienstleistern – jede Organisation muss die betrieblichen Gefährdungen ermitteln und Maßnahmen daraus zum Schutz der Beschäftigten ableiten. Die galt schon vor „Corona“ und hat nun eine neue Aktualität und Brisanz erfahren.
Organisationen aller Art sind im Rahmen ihres betrieblichen Maßnahmenkonzeptes verpflichtet, eine Bewertung der Gefahren durch SARS-CoV-2 im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Ziel ist es, die notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen zu identifizieren. (Arbeitsschutzstandard zu SARS-CoV-2 vom 16.04.2020, Punkt II.-Betriebliches Maßnahmenkonzept).
Im Rahmen unserer Kernleistungen stellen wir seit vielen Jahren als externe Dienstleistung
Sicherheitsfachkräfte (SIFA)
für unsere Kunden oder erarbeiten als Dienstleistung sicherheits-technische Konzepte. Hierzu gehört als Schwerpunkt auch die Erstellung, Bearbeitung und Anpassung sowie laufende Pflege von Gefährdungsbeurteilungen.
1. Haben Sie bereits Gefährdungsbeurteilung(en) zu SARS-CoV-2 erstellt?
2. Wurden oder werden diese regelmäßig auf die betrieblichen Belange und/oder das geänderte Infektionsgeschehen angepasst?
3. Wurden oder werden die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung(en) in betriebliche Maßnahmen umgesetzt?
4. Führen Sie Arbeitsplatzbegehungen aus Infektionsschutzsicht durch?
5. Haben Sie Betriebsanweisungen oder weitere SARS-CoV-2 betreffende Dokumente erstellt?
6. Ist Ihr Pandemieteam in alle Maßnahmen und in die Gefährdungsbeurteilung(en) einbezogen?
Haben Sie weitere Fragen zur betrieblichen Umsetzung? Schreiben Sie uns!
Diese Anforderungen besagen unter anderem: „Die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen trägt der Arbeitgeber entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber hat sich von den Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten beraten zu lassen sowie mit den betrieblichen Interessensvertretungen abzustimmen.
Hat der Betrieb einen Arbeitsschutzausschuss, koordiniert dieser zeitnah die Umsetzung der zusätzlichen Infektionsschutz-Maßnahmen und unterstützt bei der Kontrolle ihrer Wirksamkeit. Alternativ kann auch ein Koordinations-/Krisenstab unter Leitung des Arbeitgebers oder einer nach § 13 ArbSchG/DGUV Vorschrift 1 beauftragten Person unter Mitwirkung von Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt eingerichtet werden.“
Sie finden die Liste auch auf unserer Internetseite: https://www.ims-schulung.de/downloads
Die mutterschutzrechtliche Wiederzulassungsfrist nach einem Beschäftigungsverbot kann je nach Bundesland bei COVID-19 unterschiedlich sein – So ist zum Beispiel die Vorgabe des bayrischen Staatsministeriums beim Auftreten einer COVID-19-Erkrankung an einem Standort, dass das betriebliche Beschäftigungsverbot 14 vollendete Tage nach dem letzten Erkrankungsfall für Schwangere ist. (siehe Bay. StMAS – Informationen zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 – Stand 27. März 2020).
Es sollte geprüft werden ob eine Übertragung von Infektionserregern oder ein Infektionsrisiko auf bestimmte andere betriebliche Einheiten erfolgen kann. Dies könnte ggf. zu einem grundsätzlichen Beschäftigungsverbot von schwangeren Frauen führen. Speziell in Zusammenhang mit Schwangeren ist es zu empfehlen sich Gedanken bei bezüglich einer erhöhten Ausbreitung des COVID-19 Virus (regionale Epidemie) im Mutterschutz zu machen.
Hierbei gilt, wenn sich die Ausbreitung von COVID-19 zu einer regionalen Epidemie größeren Ausmaßes entwickelt, sollte unabhängig vom Auftreten einer Erkrankung oder eines Verdachtsfalls im Betrieb in Absprache mit dem Betriebsarzt ein bis zum Abklingen der epidemischen Welle dauerndes betriebliches Beschäftigungsverbot für alle schwangeren Frauen im Betrieb ausgesprochen werden. Eine Weiterbeschäftigung einer schwangeren Frau sollte dann nur noch erfolgen, wenn durch Schutzmaßnahmen auf der Grundlage einer angemessenen Gefährdungsbeurteilung sichergestellt ist, dass die schwangere Frau am Arbeitsplatz keinem höheren Infektionsrisiko ausgesetzt ist, als die Allgemeinbevölkerung.