Arbeitsplatzinspektionen Corona / Home-Office
Bereits in unserem vorangegangen Newsletter haben wir darüber informiert, dass ein wesentlicher Dreh- und Angelpunkt im betrieblichen Arbeitsschutz die Gefährdungsbeurteilungen sind. Dies galt schon vor „Corona“ und nun natürlich auch für die damit verbundenen „neuen“ Gefährdungen.
Organisationen aller Art sind verpflichtet, die Umsetzung der Ergebnisse ihrer Gefährdungsbeurteilungen zu kontrollieren. Hierzu dienen in erster Linie Betriebsbegehungen. Nachdem in den letzten Monaten das Thema „Home-Office“ eine wesentliche Verbreitung erfahren hat, sind – unter gewissen Umständen – neben den Begehungen der betrieblichen Arbeitsplätze und Arbeitsstätten auch Begehungen des heimischen Arbeitsplatzes eine Verpflichtung. Ein Hilfsmittel zur Umsetzung liefern wir Ihnen mit unseren Checklisten Arbeitsplatzinspektionen.
Wie sind Ihre technischen Systeme und sind sie hinreichend auf die neue Zeit ausgerichtet?

Im Rahmen unserer Kernleistungen stellen wir seit vielen Jahren als externe Dienstleistung
Sicherheitsfachkräfte (SIFA)
für unsere Kunden oder erarbeiten als Dienstleistung sicherheits-technische Konzepte. Hierzu gehört neben den Gefährdungsbeurteilungen als Schwerpunkt auch Betriebsbegehungen oder so genannte Arbeitsplatzinspektionen.
Wie gehen Sie nun idealerweise vor?
Prüfen Sie Ihr betriebliches Maßnahmenkonzept hinsichtlich der Anforderungen im Infektionsschutz!
1. Sind Ihre Gefährdungsbeurteilung(en) zu SARS-CoV-2 erstellt und in der Umsetzung?
2. Welcher Handlungsbedarf ergibt sich aus den Gefährdungsbeurteilungen?
3. Haben Sie bereits ein Konzept zur Kontrolle der Umsetzung der aus der GB abgeleiteten Maßnahmen erarbeitet?
4. Wurden bereits Arbeitsplatzinspektionen (auch aus Infektionsschutzsicht) durchgeführt oder sind diese geplant?
5. Arbeiten Ihre Mitarbeiter*innen auch außerhalb des Betriebes? Und falls ja erfolgt die aus Basis „mobiler Arbeit“ oder analog Telearbeitsgesetz?
Um Sie auch bei diesem Thema praxisorientiert zu unterstützen haben wir für Sie zwei musterhafte Arbeitsplatzinspektionen erstellt.
Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) gehört die regelmäßige Begehung von Arbeitsplätzen (Arbeitsstätten) zu den Pflichten der Arbeitgeber (Arbeitgebervertreter, § 3 Abs.1,2 ArbSchG; § 2 Abs. 2 ASiG), der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§ 6 Abs.1 ASiG), der Betriebsärzte (§ 3 Abs. 1 ASiG), der Mitarbeitervertretung (§ 89 Abs. 2 BetrVG), des/der Sicherheitsbeauftragten (§ 22 SGB VII), ggf. Betriebsleiter, Bereichsleiter (alle Führungskräfte mit Personalverantwortung) sowie der Schwerbehindertenvertretung. Oberstes Gebot bei jeder Begehung ist es, die entsprechenden Mitarbeiter*innen im Rahmen von vertrauensvollen Befragungen mit einzubeziehen und aktiv zu beteiligen, da sie i.d.R. genau wissen „wo der Schuh drückt“. Bei jeder Begehung sollte ferner auf die Benutzung technischer Schutzvorrichtungen und das Tragen der erforderlichen PSA sowie auf die Einhaltung der Arbeitsschutz-Regeln geachtet werden: Werden diese nicht eingehalten, sollte man besprechen aus welchen Gründen dies nicht geschieht. Basieren Anforderungen auf Nachweisen müssen diese vor Ort eingesehen werden. (Erlaubnisse, Befähigungen, Sachkunden, Betriebsbeschreibungen etc.). Am Begehungsende wird eine kurze abschließende Besprechung stehen, in der Eindrücke ausgetauscht und erste Hinweise auf erforderliche Maßnahmen gegeben werden. Hierbei können auch betriebliche Fachleute, wie Meister oder Abteilungsleiter, für noch offen gebliebene Fragen zu Technologien oder Verfahrensabläufen, zur Anwendung bestimmter Stoffe etc. einbezogen werden.
Sie finden die Liste auch auf unserer Internetseite: https://www.ims-schulung.de/downloads